Stand: 2025/2026
§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Aufträge des Fotografen (nachfolgend „Fotograf“) und sind Bestandteil jedes Vertrages.
Vertragspartner ist grundsätzlich derjenige, der den Auftrag erteilt (z. B. Management, Agentur, Verlag), es sei denn, eine Vertretungsmacht für die abgebildete Person (nachfolgend „Künstler/Talent“) wird schriftlich versichert.
Abweichende AGB des Auftraggebers (z. B. Einkaufsbedingungen von Verlagen) werden nicht anerkannt, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Auftragsproduktion & Künstlerische Freiheit
Der Fotograf hat bei der Bildauffassung und künstlerischen Gestaltung Gestaltungsfreiheit. Reklamationen allein aufgrund des künstlerischen Stils sind ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, die den kalkulierten Aufwand überschreiten (z. B. weitere Locations, längere Dauer), werden diese nach aktuellem Tagessatz/Stundensatz berechnet.
Der Fotograf schuldet die Erstellung von Bildmaterial, nicht jedoch eine bestimmte Anzahl von „Treffern“ oder eine Garantie für die Gefälligkeit beim Abgebildeten.
§ 3 Urheberrecht, Nutzungsrechte & Buy-outs
Das Urheberrecht liegt uneingeschränkt beim Fotografen.
Trennung von Erstellung und Nutzung: Mit dem vereinbarten Shooting-Honorar wird die Erstellung der Fotos vergütet. Die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen/Buy-outs) bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
Sofern im Angebot nicht anders definiert, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Nutzung für Pressearbeit (PR) und Eigenwerbung des Talents (Website, Social Media Kanäle des Talents).
Jede weitergehende Nutzung, insbesondere:
kommerzielle Werbung (Kampagnen, Anzeigen, Plakate),
Merchandising & Produktverpackungen (z. B. Album-Cover, Buch-Cover),
Weitergabe an Dritte (Sponsoren, Markenpartner),
bedarf einer ausdrücklichen Lizenzerweiterung (Buy-out).
Nutzungen durch Dritte (z. B. Verlage), die die Bilder nicht direkt beim Fotografen lizenzieren, müssen durch den Auftraggeber unter Nennung des Urhebers genehmigt werden; der Auftraggeber haftet für die korrekte Lizenzierung oder verweist an den Fotografen.
§ 4 Bildbearbeitung & Integrität des Werkes
Der Auftraggeber erhält bearbeitetes Bildmaterial (High-End-Retusche oder Look-Entwicklung wie vorher vereinbart).
Eine nachträgliche Bearbeitung durch den Auftraggeber oder Dritte (z. B. Filter, Beschnitt, Montage, Farbveränderung) ist ohne Zustimmung des Fotografen nicht gestattet. Dies dient dem Schutz des künstlerischen Rufes des Fotografen.
Die Herausgabe von RAW-Dateien (Rohdaten) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5 Vertraulichkeit & Sperrfristen (Embargo)
Der Fotograf verpflichtet sich zur Diskretion hinsichtlich aller privaten und geschäftlichen Informationen, die ihm während des Shootings bekannt werden.
Veröffentlichungen durch den Fotografen (z. B. Portfolio) erfolgen erst nach der offiziellen Veröffentlichung durch den Auftraggeber oder nach Ablauf einer vereinbarten Sperrfrist (Embargo).
§ 6 Namensnennung
Der Fotograf hat Anspruch auf Nennung als Urheber bei jeder Veröffentlichung ( „Foto: GABO)
Bei Nutzung in sozialen Medien (Instagram, TikTok etc.) ist der Fotograf, soweit technisch möglich und vereinbart, im Bild oder der Bildbeschreibung zu verlinken/zu taggen.(gabo_photos)
Bei unterlassenem Urhebervermerk ist ein Aufschlag von 100 % auf das jeweilige Nutzungshonorar fällig.
§ 7 Ausfallhonorar, Stornierung & Haftung
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder storniert er den vereinbarten Termin, ohne dass der Fotograf dies zu vertreten hat, stehen dem Fotografen folgende Ausfallhonorare zu:
-
Stornierung bis 7 Tage vor Termin: 50 % des vereinbarten Honorars.
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Stornierung weniger als 48 Stunden vor Termin: 100 % des vereinbarten Honorars.
Bei Produktionen, die eine Anreise von Teammitgliedern erfordern, gilt abweichend: Bei einer Stornierung bis 4 Wochen vor dem Termin werden 50 % des Honorars sowie 100 % der bereits getätigten und Auslagen (z. B. Reise-, Flug- und Hotelkosten) fällig.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung sind jegliche bereits geleistete Vorbereitungsarbeiten (z. B. Konzepterstellung, Organisation) in jedem Fall zu 100 % zu vergüten.
Der Fotograf haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei technischem Ausfall von Equipment oder Datenträgern ist die Haftung der Höhe nach auf das gezahlte Honorar beschränkt.
§ 8 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.